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Rechtliches für Messer

Das Waffengesetz unterscheidet beim Messer zwischen jenen, die nicht geführt werden dürfen und solchen, die nicht besessen werden dürfen. Es ist wichtig zu wissen, ob Ihr Messer in puncto „Rechtliches“ unter eine dieser Kategorien zählt, um nicht unabsichtlich mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Je nach Einzelfall drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Welche Messer dürfen laut Waffengesetz nicht mitgeführt werden?

Der § 42 A des WaffG (Waffengesetz) beschreibt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen. Unter dem ersten Abschnitt ist unter Satz 3 Rechtliches für Messer geregelt. Hier wird definiert, dass es verboten ist, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimetern Länge mit sich zu führen.
Im zweiten Absatz werden die Ausnahmen beschrieben. Das Führen eben genannter Messer ist erlaubt, wenn:

  • es für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bzw. Theateraufführungen verwendet wird,
  • es sich für den Transport in einem verschlossenen Behälter befindet oder
  • ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Im dritten Absatz wird das berechtigte Interesse näher definiert. Laut Waffengesetz dürfen Sie diese Messer führen, wenn es im Zusammenhang mit dem Beruf erfolgt, zur Brauchtumspflege, für den Sport oder einem anderen allgemein anerkanntem Zweck dient.

Anmerkung zu „Rechtliches“

Leider ist im Waffengesetz weder erwähnt, was als rechtliches Führen zu verstehen ist, noch was der Gesetzgeber unter einem allgemein anerkanntem Zweck versteht. Gehen Sie davon aus, dass das Tragen auf öffentlichem Gelände mit schnellem Zugriff (am Gürtel, am Rucksack, etc.) als Führen gemeint ist. Der allgemein anerkannte Zweck bleibt dem Verantwortungsbewusstsein mündiger Bürger überlassen. Im Fall eine Kontrolle durch die Polizei- und Ordnungskräfte sollten Sie erklären können, warum Sie das Messer mit sich führen.

Bei welchen Messern ist der Besitz verboten?

Obige Messer dürfen sie in eingefriedeten Grundstücken tragen, führen, verwenden oder gar vorführen. In der Anlage 2, Abschnitt 1 des Waffengesetzes sind Messer Waffen aufgeführt, deren Besitz (auch in den eigenen vier Wänden) generell verboten ist:

  • Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    • höchstens 8,5 cm lang ist und
    • nicht zweiseitig geschliffen ist
  • Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
  • Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

Erwähnte Anlagen

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1.: Hierunter sind im Waffengesetz Messer beschrieben, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und beim Loslassen der Sperrvorrichtung arretiert werden.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2.: Das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch die Schwerkraft oder eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und sich selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3.: Unter diesem Punkt ist ein Messer mit quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufendem Griff definiert, das bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt wird.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4.:Als rechtliches Butterfly-Messer wird im Waffengesetz ein Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen beschrieben.

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